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Turnierfördergruppe startet in die Saison

Turnierfördergruppe Delbrück

 

Die Turnierfördergruppe des Ländlichen  Zucht- Reit- und Fahrverein Reckenberg Wiedenbrück hat die Saison mit der Teilnahme am „Delbrücker Pferdesportfestival/ Tag der jungen Reiter“ begonnen.

Die nun schon seit 3 Jahren bestehende Turnierfördergruppe ermöglicht es jungen ReiterInnen, welche kein eigenes Pony oder Pferd besitzen an Turnieren teilzunehmen. Voraussetzung sind wenigstens 2 Reitstunden pro Woche, eine hohe Motivation sich im Reitsport weiter zu entwickeln, die Freude mit einem Pferd zu arbeiten und Teamgeist. Jedes Jahr kann im Herbst eine Bewerbung abgegeben werden, nach dem Vorreiten wird entschieden, wer im folgenden Jahr die Förderung bekommt. Zusätzlich zu den wöchentlichen Reitstunden wird einmal im Monat eine Trainingseinheit am Stall Reiling, dem Sitz des Reitvereins, durchgeführt. Dazu werden externe ReitlehrerInnen eingeladen um in der Dressur, dem Springen, Sitzschulung oder Fitnesstraining weitere Tipps zu bekommen. Wenigstens einmal in der Saison wird ein Geländetraining auf einer externen Reitanlage durchgeführt.

Neben einem Eigenanteil der zu Leisten ist, bezuschußt der Reitverein Reckenberg Wiedenbrück dieses Projekt großzügig. Für jedes zusätzliche Sponsoring sind die jungen ReiterInnen sehr dankbar.

Am Sonntag startete die neu formierte Gruppe zum ersten Mal in Delbrück. Für die jungen Reiterinnen Johanna Schmitz, Nina Frese, Emilie Sophie Domke und Lisa Bavin war es der erste Start auf einem Turnier. Im Reiter Wettbewerb Schritt-Trapp Galopp konnten alle ihr Können zeigen. Lisa Bavin überzeugte mit Randy und sicherte sich den 5. Platz.

Im Springreiter Wettbewerb belegte Emilie Sophie Domke auf Picco den 6. Platz, Finja Dust auf Eskapade den 8. Platz und Nina Frese auf Druid den 10. Platz. Die erfahreren Reiterinnen  Lin Röwekamp und Lisa Strier belegten in der E-Dressur mit den Pferden Eskapade und Florena die Plätze 5 und 6.

Foto im Anhang

v.l.: Finja Dust, Lisa Bavin, Nina Frese, Lisa Strier, Emilie Sophie Domke, Johanna Schmitz, Lin Röwekamp  mit den Pferden Picco, Florena, Eskapade

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1932 gegründete Verein führt den Namen Ländl. Zucht-, Reit- und Fahrverein Reckenberg-Wiedenbrück e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück unter der Nr. 20194 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. Weiterhin die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden, die Ausübung des Reit- und Fahrsports, die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turnieren), gegenseitiger Erfahrungsaustausch, Umgang, Haltung und Pflege nach dem Tierschutzgesetz.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und  gesundheitsförderlichen Sports

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

h) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied

a) im Stadtsportverband, Kreissportbund und Landessportbund 

b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

  • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  • Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen. B. Vereinsmitgliedschaft
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    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. 3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. 4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. § 6 Arten der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus: • aktiven Mitgliedern • passiven Mitgliedern • Ehrenmitgliedern 2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Reitbetrieb teilnehmen können. 3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet: • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung) • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8) • durch Tod • durch Auflösung des Vereins • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. 2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. 3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 8 Ausschluss aus dem Verein 1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommt • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt • gegen das Tierschutzgesetz verstößt 2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. 2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. 3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. 5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. 10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. § 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. 2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen 3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. D. Die Organe des Vereins § 12 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung • der geschäftsführende Vorstand • der Gesamtvorstand • die Jugendversammlung. § 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 1) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organ -Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln. § 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. 4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. 7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. § 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands 2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte 3) Entlastung des Vorstands 4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 5) Wahl der Kassenprüfer 6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins 7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen 8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge § 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend. § 17 Der geschäftsführende Vorstand • 1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Geschäftsführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. 2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. 3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. 4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. 5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. § 18 Der Gesamtvorstand 1) Der Gesamtvorstand besteht aus: • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes • den Abteilungsleitern • dem Jugendwart 2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: • die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge • die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung 3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. 4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens 3 Mal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. § 19 Abteilungen 1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. 2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes. 3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. E. Vereinsjugend § 20 Vereinsjugend • 1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. 3) Organe der Vereinsjugend sind: a) der Jugendwart und b) die Jugendversammlung Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes. 5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. F. Sonstige Bestimmungen § 21 Kassenprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. § 22 Vereinsordnungen Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. § 23 Haftung des Vereins 1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 24 Datenschutz im Verein 1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. G. Schlussbestimmungen § 25 Auflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an einen anderen Reitverein der Kreise Gütersloh oder Warendorf (§ 61 AO), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 26 Gültigkeit dieser Satzung 1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.04.2010 beschlossen. 2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Rheda-Wiedenbrück, 21.04.2010

    Kinder und Erwachsene lernen in unserem Verein das Dressur- oder Spring-Reiten auf ausgebildeten Schulpferden, in der Regel im Gruppenunterricht von maximal 6 Reitern, sodass auf jedem Reiter individuell eingegangen werden kann. Für die kleineren Kinder werden Steckenpferdchen-Kurse angeboten.

    Teilnehmerinnen an unserem Reitunterricht sind verpflichtet, beim Reiten einen Helm zu tragen.

    Die Unterrichtszeiten können Sie dem aktuellen Hallenplan entnehmen. Bei Anfragen zum Reitunterricht steht Andrea Hahne (unter 0175/4317699) zur Verfügung.

    Voltigieren heißt, turnerisch-gymnastische Übungen auf dem Pferd auszuführen. Der Longenführer longiert das Pferd auf einer großen Zirkellinie, die Kinder führen ihre Übungen im Einklang mit den Bewegungen des Pferdes aus. Diese Sportart ist die beste Möglichkeit für Kinder (ab 5 Jahren), mit dem Pferdesport zu beginnen. Es werden immer Montags ab 16.00h, Kurse angeboten.

     

     

     

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